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Öffentliche Bekanntmachung, Bebauungsplan "Mühlweg", 5. Änderung

Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch hat am 23.10.2018 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Bebauungsplanes.....

Gemeinde Malsch

Rhein-Neckar-Kreis

Bebauungsplan „Mühlweg“, 5. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Malsch hat am 23.10.2018 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Mühlweg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte auf der Grundlage des § 13 a BauGB im „beschleunigten Verfahren“.

Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist:

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung der letzten Änderung vom 23.10.2018.

Der Bebauungsplan „Mühlweg“, 5. Änderung, tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Bestandteile der auf der Grundlage des § 13 a  BauGB durchgeführten Bebauungsplan-Änderung können, einschließlich der Begründung, im Rathaus der Gemeinde Malsch, Kirchberg 10, 69254 Malsch, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Diese Einsichtnahme schließt die in den Festsetzungen der Ursprungs-Fassung des Bebauungsplanes aufgeführten DIN-Normen ausdrücklich ein.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Die in Kraft getretene Bebauungsplan-Änderung kann, mit der Begründung, des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse update.malsch-weinort.de abgerufen werden.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn …

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  1. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstande hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Malsch, den 31.10.2018

 

Sibylle Würfel, Bürgermeisterin

 

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