RÄUM- UND STREUPFLICHT DER STRASSENANLIEGER
Der nächste Winter kommt bestimmt!Deshalb wollen wir die Straßenanlieger an die Räum- undStreupflicht erinnern.Sämtliche Straßenanlieger haben die Gehwege bei Schneefallzu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.Als Straßenanlieger gelten nicht nur die Grundstücks- sondernauch die Hauseigentümer sowie Mieter der bebauten undunbebauten Grundstücke (z.B.Bauplätze).Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- undFeiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und falls erforderlich, bestreutsein. Fällt nach diesen Zeiten wieder Schnee oder tritt Glätteauf, so ist nach Bedarf, auch mehrmals, bis 21.00 Uhr zuräumen und streuen. Der Gehweg bzw. dort, wo keinervorhanden ist, ist ein Weg am Fahrbahnrand in einer Breitevon einem Meter zu räumen bzw. zu bestreuen.Sobald der Schnee geräumt ist oder bei Glatteis genügt es,wenn so genannte abstumpfende Streumittel verwendet werden. Dazu geeignet sind Sand, Split oder Asche.Erst räumen, dann streuen! Dies ist eine alte Erfahrung imWinterdienst. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschobenwerden, weil er dort den Verkehr behindert. Zudem kann dasWasser bei Tauwetter nicht abfließen.Auftauende Streumittel dürfen nicht verwendet werden!Ausnahmen gelten bei Eisregen, wobei der Einsatz so gering wiemöglich zu halten ist. Etwa 10 bis 15 Gramm (ein voller Esslöffel)reichen für einen Quadratmeter. Weil die Streusalze Pflanzen undBäume schädigen, darf Streusalz nicht auf Baumscheiben ausg-streut werden.Damit Unfälle verhindert werden, bitten wir die Einwohner unsererGemeinde, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer seineVerpflichtung fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt, handeltordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.